Rechtsprechung
   VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,92906
VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577 (https://dejure.org/2012,92906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - Au 5 K 12.577 (https://dejure.org/2012,92906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - Au 5 K 12.577 (https://dejure.org/2012,92906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,92906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung; Lotteriestaatsvertrag; Staatsmonopol; Unionsrechtswidrigkeit; Dienstleistungsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Zwangsgeldandrohung; Androhung unmittelbaren Zwangs

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war in den Verfahren Au 5 K 10.1398, Au 5 K 10.1399 und Au 5 K 12.575 notwendig.

    Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Verfahren Au 5 K 10.1398 gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 untersagte Veranstaltung, Annahme und Vermittlung von Sportwetten nebst Zwangsgeldandrohung, welcher durch Bescheid vom 19. September 2006 berichtigt worden ist, sowie im Verfahren Au 5 K 10.1399 gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2006 erfolgte erneute Zwangsmittelandrohung in Form des unmittelbaren Zwangs, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 27. März 2007.

    Im Verfahren Au 5 K 12.575 wendet sich der Kläger gegen die erneute Androhung unmittelbaren Zwangs durch den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regierung von ... vom 9. August 2007.

    In den Verfahren Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 wendet sich der Kläger gegen weitere Androhungen unmittelbaren Zwangs durch die Bescheide der Beklagten vom 9. August 2007 und 22. August 2007.

    Im Verfahren Au 5 K 10.1398 wurde beantragt:.

    Im Verfahren Au 5 K 10.1399 wurde beantragt:.

    Im Verfahren Au 5 K 12.575 wurde beantragt:.

    In den Verfahren Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 wurde beantragt:.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird in den Verfahren Au 5 K 10.1398, Au 5 K 10.1399 und Au 5 K 12.575 für notwendig erklärt, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 5 K 10.1398 auf 20.000,00 EUR und in den Verfahren Au 5 K 10.1399, Au 5 K 12.575, Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Da sich das Unterlassungsgebot für den Zeitraum zwischen dem Bescheidserlass und der Aufgabe der Betriebsstätte für den zurückliegenden Zeitraum erledigt hat, verbleibt dem Kläger im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 Az. 8 C 11.10 ; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen (z.B. vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 und 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665) ein berechtigtes Feststellungsinteresse der jeweiligen Berufungsführer mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Behörden bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die Berufsfreiheit bejaht.

    Dies gilt sowohl für den am 1. Januar 2008 in Kraft getretene und am 31. Dezember 2011 außer Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages sowie dem hier maßgeblichen Lotteriestaatsvertrag, der Gültigkeit im Zeitraum vom 26. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2007 besaß (so auch BayVGH vom 24.1.2012, Az.: 10 BV 10.2665; ).

    Es bleibt daher festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und noch betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern als darauf, die Spielgelegenheiten effektiv zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 ).

    Das Gericht hält an dieser rechtlichen Einschätzung auch in Anbetracht dessen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. Mai 2012 (Az. 8 C 14.12; 8 C 15.12 und 8 C 16.12) die Revision gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 bzw. 24. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271; 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2665) zugelassen hat.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Nach im Wesentlichen gleichlautenden, auf eine Vielzahl im Einzelnen belegter Studienergebnisse und statistische Auswertungen gestützten empirischen Feststellungen, gilt als gesichert, dass sich die Gruppe der "Problemspieler" in Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe weit überwiegend, nämlich zu etwa 70 bis 95 %, aus gewerblichen Automatenspielern zusammensetzt (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 ).

    Das Gericht hält an dieser rechtlichen Einschätzung auch in Anbetracht dessen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. Mai 2012 (Az. 8 C 14.12; 8 C 15.12 und 8 C 16.12) die Revision gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 bzw. 24. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271; 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2665) zugelassen hat.

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Da sich das Unterlassungsgebot für den Zeitraum zwischen dem Bescheidserlass und der Aufgabe der Betriebsstätte für den zurückliegenden Zeitraum erledigt hat, verbleibt dem Kläger im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 Az. 8 C 11.10 ; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665).

    Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, muss daher ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel und Begrenzung der Tätigkeit in diesem Bereich beiträgt (vgl. EuGH Rs. C-46/08 (Carmen Media), GewArch 2010, 448; EuGH vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 (Placanica) ; EuGH vom 6.11.2003, Rs. C-243/01 (Gambelli) ; BVerwG vom 11.7.2011, Az. 8 C 11.10 ).

  • VG Augsburg, 26.09.2006 - Au 5 S 06.1064
    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Der vom Kläger gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verfahren Au 5 S 06.1064) wurde mit Beschluss des Gerichts vom 26. September 2006 abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verfahrensakten Au 5 S 06.1064 und den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Das Gericht hält an dieser rechtlichen Einschätzung auch in Anbetracht dessen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. Mai 2012 (Az. 8 C 14.12; 8 C 15.12 und 8 C 16.12) die Revision gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 bzw. 24. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271; 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2665) zugelassen hat.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, muss daher ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel und Begrenzung der Tätigkeit in diesem Bereich beiträgt (vgl. EuGH Rs. C-46/08 (Carmen Media), GewArch 2010, 448; EuGH vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 (Placanica) ; EuGH vom 6.11.2003, Rs. C-243/01 (Gambelli) ; BVerwG vom 11.7.2011, Az. 8 C 11.10 ).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, muss daher ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel und Begrenzung der Tätigkeit in diesem Bereich beiträgt (vgl. EuGH Rs. C-46/08 (Carmen Media), GewArch 2010, 448; EuGH vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 (Placanica) ; EuGH vom 6.11.2003, Rs. C-243/01 (Gambelli) ; BVerwG vom 11.7.2011, Az. 8 C 11.10 ).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, muss daher ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel und Begrenzung der Tätigkeit in diesem Bereich beiträgt (vgl. EuGH Rs. C-46/08 (Carmen Media), GewArch 2010, 448; EuGH vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 (Placanica) ; EuGH vom 6.11.2003, Rs. C-243/01 (Gambelli) ; BVerwG vom 11.7.2011, Az. 8 C 11.10 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577
    Damit zeigt gerade der Spielautomatensektor, dass es in der Bundesrepublik Deutschland an einer im Sinne der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs kohärenten Glückspielpolitik fehlt (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az: 4 A 17/08 ).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1442
  • VGH Bayern, 21.11.2006 - 24 CS 06.2768
  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

    In den Verfahren Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 wendet sich der Kläger gegen weitere Androhungen unmittelbaren Zwangs durch die Bescheide der Beklagten vom 9. August 2007 und 22. August 2007.

    In den Verfahren Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 wurde beantragt:.

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 5 K 10.1398 auf 20.000,00 EUR und in den Verfahren Au 5 K 10.1399, Au 5 K 12.575, Au 5 K 12.576 und Au 5 K 12.577 auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht